Gehsteige eisig: Wer streut?

Kaum knirschen die ersten Eiskrusten unter den Sohlen,
kaum fallen die ersten Schneeflocken,
wird das Thema Streupflicht und Schneeräumung aktuell.

Streupflicht und Schneeräumpflicht

Unternehmer, Händler und alle anderen Personen,
die über öffentlich zugängliche Grundstücke oder Wege verfügen,
müssen dafür sorgen, dass Gelände oder Weg sicher begehbar sind.
Es muss geräumt und gestreut werden.
Für diese unliebsamen Aufgaben können auch Schneeräumdienste
oder Dritte vertraglich verpflichtet werden.

In diesem Vertrag muss aber die ordnungsgemäße Räumung gewährleistet werden.
Verträge, in denen der Unternehmer nur im Rahmen seiner Kapazitäten
säubern oder streuen muss,
reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des
Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus!

Räumpause zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Früh

  • Geräumt werden müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen,
    die dem öffentlichen Verkehr dienen.
  • Der Gehsteig ist entlang der Liegenschaft
    zu säubern und wenn nötig auch zu streuen.
  • Nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh muss nicht geräumt werden.
  • Schneewächten oder Eisbildungen
    müssen von den Dächern entfernt werden.
    Das Aufstellen von Warnhinweisen oder Hauswand
    gelehnte Latten ist nur eine Sofortmaßnahme.
    Unabhängig davon ist der Hauseigentümer dazu verpflichtet,
    zum Schutz der Passanten das Dach zu reinigen.

Säumige müssen Zahlen

Wer seinen Pflichten nicht nachkommt,
muss unter Umständen tief in die Tasche greifen.
Versäumnisanzeigen werden nach der Straßenverkehrsordnung
mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro geahndet.
Kommt es auf Gehsteigen und Wegen zu Unfällen,
können enorme Kosten für Schadenersatz anfallen.
Deshalb ist es auf jeden Fall besser,
sich rechtzeitig mit Schneeschaufel und Streumaterial auszurüsten. Quelle (AK-Wien)


    

Gertrude

Kaum hätte ich mir das Träumen lassen - Ich kann es kaum fassen! ...

2 Gedanken zu „Gehsteige eisig: Wer streut?

  • 1. Februar 2009 um 07:54
    Permalink

    supper geschrieben

    grossess Lob an Gertrude

    ich hatte 15 Jahre in Ausübung meiner Tätigkeit
    Winterdienst

    war 3 lange Jahre in 7 Verhandlungen als Angeklagte
    vor Gericht, weil eine Passantinn angab auf meinen nichtgestreuten gehsteig gestürzt zu sein

    Meine Beweislage, zum Glück erbrachte mit meinen einvernommenen Zeugen aber das gegenteil

    zum Glück führte ich auch Winterbuch und konnte genau belegen auch nach den Jahren welch wetter an welch Tag war, Grade usweiter inklusive an welchen Uhrzeiten ich gestreut hatte usw usw

    Ich wurde freigesprochen, und meine Klägerinn die am Schluss nicht mal mehr wusste ob sie nicht den falschen Gehsteig angegeben hätte ( was uns alle nur ein Lchen kostete)
    hatte eine Riesensumme Gerichtskosten

    Winterbuch

    Wichtig!“
    Ich empfehle allen die Winterdienst haben ein Winterbuch zu führen und zwar die ganze Saison über

    Kalenderbuch

    jeden Tag und das wirklich genaustens
    eintragen
    welches Wetter war?
    Temparaturen, morgens mittags abends

    wie war Strassenbeschaffenheit?
    musste man streuen? wenn ja was?
    Kies oder Eisex- Salz

    wann war ich streuen kontrollieren? Zeit
    war wer mit? – Zeugen?

    dieses Buch bis zu 7 Jahren aufheben, Klagen- bis hin zur ersten Verhandlung können sich auf Jahre hinzeihen!““““““

    und keiner weis dann mehr ohne Buch welches Wetter war zum Beispiel

    am 21 Jänner 2006

    auskunft einholen bei Hohen Warte kostete damals in Schilling

    für m,eine Klägerinn
    pro Tag Auskunft- Erhebung
    500 Schilling

    Antwort
  • 1. Februar 2009 um 11:10
    Permalink

    Super Ratschläge Jenniffer!
    Das Buch zu führen, toller Tipp und hilfreich auf alle Fälle.
    Da sieht man wieder, was einem alles passieren kann.
    Klage: Und viele Andere Sachen mehr.

    Antwort

Schreibe einen Kommentar zu Gertrude Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert