Gehsteige eisig: Wer streut?
Kaum knirschen die ersten Eiskrusten unter den Sohlen,
kaum fallen die ersten Schneeflocken,
wird das Thema Streupflicht und Schneeräumung aktuell.
Streupflicht und Schneeräumpflicht
Unternehmer, Händler und alle anderen Personen,
die über öffentlich zugängliche Grundstücke oder Wege verfügen,
müssen dafür sorgen, dass Gelände oder Weg sicher begehbar sind.
Es muss geräumt und gestreut werden.
Für diese unliebsamen Aufgaben können auch Schneeräumdienste
oder Dritte vertraglich verpflichtet werden.
In diesem Vertrag muss aber die ordnungsgemäße Räumung gewährleistet werden.
Verträge, in denen der Unternehmer nur im Rahmen seiner Kapazitäten
säubern oder streuen muss,
reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des
Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus!
Räumpause zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Früh
- Geräumt werden müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen,
die dem öffentlichen Verkehr dienen. - Der Gehsteig ist entlang der Liegenschaft
zu säubern und wenn nötig auch zu streuen. - Nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh muss nicht geräumt werden.
- Schneewächten oder Eisbildungen
müssen von den Dächern entfernt werden.
Das Aufstellen von Warnhinweisen oder Hauswand
gelehnte Latten ist nur eine Sofortmaßnahme.
Unabhängig davon ist der Hauseigentümer dazu verpflichtet,
zum Schutz der Passanten das Dach zu reinigen.
Säumige müssen Zahlen
Wer seinen Pflichten nicht nachkommt,
muss unter Umständen tief in die Tasche greifen.
Versäumnisanzeigen werden nach der Straßenverkehrsordnung
mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro geahndet.
Kommt es auf Gehsteigen und Wegen zu Unfällen,
können enorme Kosten für Schadenersatz anfallen.
Deshalb ist es auf jeden Fall besser,
sich rechtzeitig mit Schneeschaufel und Streumaterial auszurüsten. Quelle (AK-Wien)
supper geschrieben
grossess Lob an Gertrude
ich hatte 15 Jahre in Ausübung meiner Tätigkeit
Winterdienst
war 3 lange Jahre in 7 Verhandlungen als Angeklagte
vor Gericht, weil eine Passantinn angab auf meinen nichtgestreuten gehsteig gestürzt zu sein
Meine Beweislage, zum Glück erbrachte mit meinen einvernommenen Zeugen aber das gegenteil
zum Glück führte ich auch Winterbuch und konnte genau belegen auch nach den Jahren welch wetter an welch Tag war, Grade usweiter inklusive an welchen Uhrzeiten ich gestreut hatte usw usw
Ich wurde freigesprochen, und meine Klägerinn die am Schluss nicht mal mehr wusste ob sie nicht den falschen Gehsteig angegeben hätte ( was uns alle nur ein Lchen kostete)
hatte eine Riesensumme Gerichtskosten
Winterbuch
Wichtig!“
Ich empfehle allen die Winterdienst haben ein Winterbuch zu führen und zwar die ganze Saison über
Kalenderbuch
jeden Tag und das wirklich genaustens
eintragen
welches Wetter war?
Temparaturen, morgens mittags abends
wie war Strassenbeschaffenheit?
musste man streuen? wenn ja was?
Kies oder Eisex- Salz
wann war ich streuen kontrollieren? Zeit
war wer mit? – Zeugen?
dieses Buch bis zu 7 Jahren aufheben, Klagen- bis hin zur ersten Verhandlung können sich auf Jahre hinzeihen!““““““
und keiner weis dann mehr ohne Buch welches Wetter war zum Beispiel
am 21 Jänner 2006
auskunft einholen bei Hohen Warte kostete damals in Schilling
für m,eine Klägerinn
pro Tag Auskunft- Erhebung
500 Schilling
Super Ratschläge Jenniffer!
Das Buch zu führen, toller Tipp und hilfreich auf alle Fälle.
Da sieht man wieder, was einem alles passieren kann.
Klage: Und viele Andere Sachen mehr.